FAQ

1. Warum gibt es einen verpflichtenden Bauzuschuss und wer rechnet diesen ab?

Der Baukostenzuschuss bildet das Eigenkapital der Genossenschaft und ist eine nicht rückzahlbare Zuwendung von MieterInnen zur Deckung der Gesamtbaukosten. Dadurch entsteht einerseits Planungssicherheit für die Genossenschaft und andererseits wird auch den künftigen Bewohnenden die Sicherheit geboten, dass ihre Wohnungen im vorgesehenen Zeitraum fertiggestellt werden können. Der Baukostenzuschuss wird über die WENGEOS eG abgerechnet.

2. Wie hoch ist der Baukostenzuschuss für MieterInnen einer sozial gebundenen Wohnung, einer Wohnung mit Standard- bzw. Premiumausstattung oder für gewerbliche NutzerInnen?

Höhe des Baukostenzuschusses pro qm:
– Sozial gebundene Wohnung 0€/qm

– Wohnung mit Standardausstattung 300€/qm

– Wohnung mit Premiumausstattung 400€/qm

– Gewerbliche NutzerInnen 150€/qm

3. Welche Ausstattung und Nutzungsmöglichkeiten beinhalten die unterschiedlichen Miet- und Nutzungsformen?

Sozial gebundene Wohnungen, Standard- und Premiumwohnungen sowie Räume zur gewerblichen Nutzung verfügen über die gleiche Mindestausstattung. MieterInnen können zusätzlich weitere Nutzungsmöglichkeiten und Räume in Anspruch nehmen. Alle Informationen dazu können Sie unter folgendem Link einsehen: www.wenge-os.de/wenge-quartier

MieterInnen einer Standard- bzw. Premiumwohnung haben durch die Zahlung des Baukostenzuschusses darüber hinaus weitere Möglichkeiten zur individuellen Gestaltung der Wohnung. Das können z.B. bestimmte, bevorzugte Armaturen oder Geräte in Bad und Küche sein.
Die Umsetzung erfolgt in Absprache mit der WENGEOS eG.

4. Kann ich mein Geld zurückverlangen, wenn ich meinen eingezahlten Baukostenzuschuss nicht aufgebraucht habe?

Grundsätzlich ist das nicht möglich, sofern Sie die Wohnung weiter bewohnen. Sollten Sie aus bestimmten Gründen die Wohnung nicht mehr bewohnen können, kann der Baukostenzuschuss nach Verrechnung gegebenenfalls ausgezahlt werden (siehe Frage 7).

5. Kann ich mehr Geld einzahlen, wenn mein Baukostenzuschuss bereits aufgebraucht ist?

Grundsätzlich ist das möglich, erfolgt aber jeweils in Abstimmung mit der WENGEOS eG.

6. Welche Voraussetzungen braucht es, um Wohn-/Gewerbefläche der WENGEOS eG als Mitglied nutzen zu können?

Laut §37 unserer Satzung ist jedes Mitglied verpflichtet, sich für jeden genutzten Quadratmeter Wohn-/Gewerbefläche mit einem Geschäftsanteil von je 12,50€ zu beteiligen. 50% davon sind sofort einzuzahlen. Der Rest ist in 6 gleichen Monatsraten einzuzahlen, kann aber auch direkt voll eingezahlt werden.

7. Welche Möglichkeiten habe ich, falls ich aus privaten oder beruflichen Gründen umziehen muss und die Wohnfläche nicht mehr nutzen kann?

Je nachdem, wie lange Sie die Wohnung zu diesem Zeitpunkt bereits bewohnt haben, errechnet sich der übrige Baukostenzuschuss.

Der Baukostenzuschuss verteilt sich auf 10 Jahre. Haben Sie beispielsweise nur 5 Jahre lang die Wohnung genutzt, erhalten Sie 50% Ihres Baukostenzuschusses wieder. Haben Sie die Wohnung volle 10 Jahre bewohnt, ist dieser aufgebraucht und es findet keine Rückzahlung statt.

8. Welche Voraussetzungen muss ich als freiwilliges Mitglied erfüllen, um Mitglied der WENGEOS eG zu werden/sein?

Freiwillige Mitglieder – also investierende Mitglieder – müssen sich mit mindestens 400 Geschäftsanteilen – also 5000€ – beteiligen. Für die Einzahlungspflicht gelten genannte Regeln aus Punkt 6.

9. Welche Laufzeit gilt für das Nachrangdarlehen?

Nach 10 Jahren Laufzeit endet der Vertrag. Eine Vertragsverlängerung ist nach Absprache mit der WENGEOS eG möglich.

10. Welche Rechte haben meine Hinterbliebenen, wenn ich als Mitglied versterbe?

Laut §7 unserer Satzung geht die Mitgliedschaft im Todesfall auf einen Erben/eine Erbin über. Wenn diese/r die zum Erwerb erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, wird die Mitgliedschaft fortgesetzt. Gibt es mehrere Erben oder Erbinnen, muss die Mitgliedschaft zur Fortsetzung einem/r Einzelnen überlassen werden, der/die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Ansonsten endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des auf den Erbfall folgenden Geschäftsjahres. Eine Überlassung ist wirksam mit Eintragung des/der Miterben/-erbin in die Mitgliederliste. Dazu muss die Überlassung rechtzeitig schriftlich beim Vorstand angezeigt werden.

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